Wir als TOP Garage, und Partner von carXpert vertreten dessen Leitbild nach bestem Wissen und Gewissen.
Kein Verfall der Werksgarantie bei der Wartung durch unabhängige Werkstätten
Auf europäischer Ebene ist die Frage nach dem Leisten von Service an markenfremden
Autos in der GVO (= Gruppenfreistellungsverordnung) der Europäischen Gemeinschaft
geregelt, welche am
1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist. In der Schweiz gelten
gemäss der Bekanntmachung der
Weko (= Wettbewerbskommission) die gleichen Bestimmungen.
Die Garantie verfällt nicht, wenn ein Endverbraucher seinen Personenwagen durch
eine unabhängige Werkstatt, während der Dauer der Garantie des Fahrzeuglieferanten
reparieren oder unterhalten lässt. Dies gilt auch bei Reparaturen aufgrund eines
Unfalles. Ausgenommen wenn die entsprechenden Arbeiten fehlerhaft durchgeführt
wurden. Der Fahrzeughalter ist somit nicht verpflichtet, sein Fahrzeug während
der Garantiedauer ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten
unterhalten oder reparieren zu lassen. Für unabhängige Werkstätten ist wichtig
zu wissen, dass geleistete Garantiearbeiten nicht vom Importeur vergütet werden
müssen, sondern zu Lasten des Fahrzeugeigentümers gehen.